Zusammenhang nur zweckmässig und sachgerecht sei, wenn sie sich auf das jeweilige Gebäude beziehe. Auf der anderen Seite führte die Vorinstanz aus, im grundeigentümerverbindlichen Strukturplan "Altstadt und Umgebung" sei für das umstrittene Gebäude – im Unterschied zu anderen "übrigen Bauten" – keine Gebäudehöhe definiert, was einen Spielraum bezüglich der einzuhaltenden Gebäudehöhe offen lasse (vgl. angefochtener Entscheid, S. 17).