Die zulässige Ausnützung und die Grenz- und Gebäudeabstände werden vom Gemeinderat bestimmt, auch gegenüber angrenzenden Zonen (Abs. 3). Die zulässige Gebäudehöhe ist im Bauzonenplan, Ausschnitt Altstadt und Umgebung 1:2'000, festgehalten (Abs. 4). Die Umgebungsschutzzone für die Altstadt umfasst gemäss § 27 BO die Nachbarschaft des charakteristischen Stadtbildes (Abs. 1). In der Umgebungsschutzzone kann nach der Bauordnung gebaut werden, sofern der Charakter des Grundmusters nicht beeinträchtigt wird. Es sind deutliche Unterscheidungen gegenüber dem städtebaulichen Grundmuster der Altstadt anzustreben.