II/3.3.2) abgelaufen ist – dasjenige an der akzessorischen Überprüfung. Dementsprechend muss auch nicht darüber entschieden werden, ob die Schutzziele des ISOS, insbesondere das Erhaltungsziel A, in der Nutzungsplanung genügend umgesetzt bzw. berücksichtigt worden sind. Mit den dargelegten Schutzmassnahmen liegt – wie vorne dargelegt (Erw. II/3.4.1) – jedenfalls keine Situation vor, in der die ISOS- Schutzziele geradezu missachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_572/2022 vom 2. November 2023, Erw. 3.1.6).