Dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der Festsetzung des Nutzungsplans derart verändert hätten, dass sich der Plan als nicht mehr rechtmässig erweisen würde, ist somit nicht ersichtlich. Eine akzessorische Überprüfung der kommunalen Nutzungsplanung fällt ausser Betracht. Die Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit überwiegen – auch wenn seit Planerlass die 15-jährige Frist (vgl. Art. 15 Abs. 1 RPG; Erw. II/3.3.2) abgelaufen ist – dasjenige an der akzessorischen Überprüfung.