3.4.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund des am 1. April 2009 ergangenen BGE 135 II 209, des am 1. Juli 2010 in Kraft getretenen Art. 4a der altrechtlichen Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (aVISOS; heute: Art. 11 VISOS) sowie des (entsprechend diesen Vorgaben) angepassten Richtplans 2017 hätten sich die rechtlichen Verhältnisse seit Planerlass erheblich geändert (vgl. Beschwerde, S. 9 f.). Diesen Veränderungen ist jedoch entgegenzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts BGE 135 II 209 sowie Art. 4a aVISOS (bzw. heute Art.