Bezüglich des Abbruchs, der Grundsätze für Neubauten, Umbauten und Renovationen, sowie der Nutzung bestehender Gebäude gelten § 11 Abs. 2 – 4 BO und bezüglich der Reklamen § 17 BO der Altstadtzone (§ 18 Abs. 2 BO). Namentlich § 11 Abs. 2 BO, auf den § 18 Abs. 2 BO verweist, statuiert im Grundsatz ein Abbruchverbot. In der Ringzone R haben sich bauliche Erneuerungen und die Schliessung von Baulücken gut in das bestehende, historische Ortsbild einzuordnen und dürfen insbesondere den Charakter der Altstadt und der weiteren Schutzzonen nicht beeinträchtigen; die gewünschte Struktur ist im Strukturplan "Altstadt und Umgebung" festgehalten (§ 20 Abs. 2 BO).