3.1.3, 1C_643/2020 vom 7. Januar 2022, Erw. 3.4; je mit Hinweisen). 3.4. 3.4.1. Das Bauvorhaben betrifft ein Grundstück (Parzelle Nr. aaa) in der Bauzone. Bei der Erteilung einer Baubewilligung in der Bauzone handelt es sich nicht um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG. Die Vorgaben des ISOS sind für die Bauherrschaft deshalb nicht unmittelbar verbindlich, sondern erst die in der Nutzungsplanung umgesetzten Festlegungen sind grundeigentümerverbindlich.