Die gesetzlichen und rechtlichen Voraussetzungen hätten sich unter Verweis auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts (namentlich BGE 135 II 209) sowie die Anpassung des Richtplans im Jahre 2017 seit Planerlass aber so erheblich geändert, dass die Planung, welche spezifisch einzelne Gebäude vom Substanzschutz ausnehme, rechtswidrig geworden sei. 26 Jahre nach Erlass der Bauordnung überwiege das Interesse an ihrer Überprüfung bzw. Anpassung die entgegenstehenden Interessen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG;