Letztere legte die Grundlagen zu den Rechtsfolgen einer Gehörsverletzung (inkl. Möglichkeit einer Heilung) zutreffend dar und erörterte eingehend und überzeugend, weshalb in der vorliegenden Konstellation von einer Heilung ausgegangen und von einer Rückweisung abgesehen werden durfte (angefochtener Entscheid, S. 11). Die geheilte Gehörsverletzung berücksichtigte sie zudem beim Kostenentscheid (angefochtener Entscheid, S. 11 f.; 31). Inwiefern die Erörterungen der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Erw. II/2), ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht substanziert dargelegt. Es besteht kein Anlass, korrigierend einzugreifen.