Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass die Vorinstanz die Gehörsverletzung habe heilen können (vgl. Beschwerde, S. 5 f., 11; Replik, S. 5), sie unterlässt es jedoch, sich mit den ausführlichen und differenzierten Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Letztere legte die Grundlagen zu den Rechtsfolgen einer Gehörsverletzung (inkl. Möglichkeit einer Heilung) zutreffend dar und erörterte eingehend und überzeugend, weshalb in der vorliegenden Konstellation von einer Heilung ausgegangen und von einer Rückweisung abgesehen werden durfte (angefochtener Entscheid, S. 11).