Zudem sei ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde deshalb zu einem unerwünschten formalistischen Leerlauf führen und eine unnötige Verfahrensverzögerung darstellen. Auch neue rechtliche Gesichtspunkte würden sich aller Voraussicht nach keine ergeben. Auf eine Rückweisung sei daher zu verzichten. Die Gehörsverletzung sei aber im Kostenpunkt (mit 1/5 bei den Verfahrensund den Parteikosten) angemessen zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid, S. 11 f., 31). -5-