Diese Gehörsverletzung sei nicht unbeträchtlich, was an sich gegen eine Heilung spreche. Vorliegend sei es aber dennoch gerechtfertigt, von einer Heilung auszugehen, da ihr – der Vorinstanz – die uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zukomme (§ 52 VRPG) und im Beschwerdeverfahren ein Fachbericht zur Einordnung des Bauvorhabens ins Ortsbild (des BVU, Abteilung Raumentwicklung, Fachstelle Siedlungsentwicklung und Ortsbild [nachfolgend: Fachbericht FSO]) eingeholt worden sei. Zudem sei ein mehrfacher Schriftenwechsel durchgeführt worden.