II. 1. Die Beschwerdeführerin rügte im vorinstanzlichen Verfahren in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; § 22 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]) durch den Stadtrat. Die Vorinstanz bejahte eine Gehörsverletzung dahingehend, dass der Stadtrat bezüglich der Einordnung des Vorhabens in das Ortsbild seiner Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 7 ff.). Diese Gehörsverletzung sei nicht unbeträchtlich, was an sich gegen eine Heilung spreche.