5. Mit Replik vom 10. Mai 2024 hielt die Beschwerdeführerin am Beschwerdeantrag fest. 6. Der Beschwerdegegner hielt mit Duplik vom 13. Juni 2024 an seinem Beschwerdeantwortbegehren fest. 7. Mit Duplik vom 12. Juli 2024 hielt auch der Stadtrat an seinen mit Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2024 gestellten Rechtsbegehren fest. 8. Das Verwaltungsgericht hat am 14. Januar 2025 eine Augenscheinsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher C._____ (BVU, Abteilung Raumentwicklung, Siedlungsentwicklung und Ortsbild) befragt wurde. Im Anschluss daran hat es den Fall beraten und entschieden. -4- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: