2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 948.–, insgesamt Fr. 4'948.–, werden der Beschwerdeführerin A._____ AG zu 4/5 (Fr. 3'958.–) auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 3. Die Beschwerdeführerin A._____ AG wird verpflichtet, der Bauherrschaft B._____ die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'100.– zu ersetzen.