insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es lediglich um eine Vollstreckung geht. Der mutmassliche Aufwand der Anwälte war aufgrund des zweifachen und umfangreichen Schriftenwechsels überdurchschnittlich, die Schwierigkeit des Falles durchschnittlich. Für das vollständig durchgeführte Verfahren rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00. Sie wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 2 der Vollstreckungsverfügung vom 30. Oktober 2023 abgeändert und lautet neu wie folgt: