3. Der Parteikostenersatz bestimmt sich in Verfahren vor aargauischen Ge- richts- und Verwaltungsbehörden nach dem Streitwert (§ 1 Abs. 1 und § 8a Abs. 1 lit. a AnwT). Für die Berechnung des Streitwerts gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) (§ 4 Abs. 1 AnwT). Vorliegend entspricht der Streitwert den mutmasslichen Kosten für die Ersatzvornahme, welche unter Fr. 20'000.00 liegen. Für Streitwerte bis Fr. 20'000.00 geht der Rahmen für die Entschädigung von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Die Bedeutung des Falls ist als mittel zu bewerten; insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es lediglich um eine Vollstreckung geht.