waltungsgerichts WBE.2015.85 vom 1. Juni 2015, Erw. III/1; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 4A_266/2021 vom 16. September 2021, Erw. 3.3). Dementsprechend hat die Beschwerdeführerin die gesamten Verfahrenskosten zu tragen (überwiegendes Unterliegen der Beschwerdeführerin). Zudem hat sie dem anwaltlich vertretenen Gemeinderat die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Ebenso hat sie den anwaltlich vertretenen Beigeladenen, welchen Parteistellung zukommt (§ 13 Abs. 2 lit. d VRPG) und welche die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten, die Parteikosten zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG).