III. 1. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten werden in der Regel entsprechend dem Verfahrensausgang verlegt, wobei den Vorinstanzen grundsätzlich keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nur geringfügig durch. Ein nur geringfügiges Obsiegen (weniger als 10%) wird bei der Verlegung der Kosten nicht berücksichtigt (vgl. AGVE 2007, S. 225; Entscheid des Ver- - 21 -