11. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Die Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Vollstreckungsverfügung ist insofern abzuändern, als der Maschendraht nicht entfernt werden muss, soweit er (auch) Bestandteil des Ziegengeheges ist. Die übrigen angeordneten Vollstreckungsmassnahmen bleiben bestehen. Weitere Beweiserhebungen waren nicht erforderlich (vgl. insbesondere auch vorne Erw. II/1).