Nach der Darstellung des Gemeinderats präsentierte sich die Situation bei der Nachkontrolle durch die Regionale Bauverwaltung am 27. September 2023 im Vergleich zum Augenschein vom 8. März 2023 weitgehend unverändert (Beschwerdeantwort, Rz. 39 ff.). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der für die Vollstreckung relevante Sachverhalt hinreichend feststand. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt folglich nicht vor.