9. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 1 VRPG): Der Sachverhalt sei nur ungenügend und tendenziös festgestellt worden. Nach dem Erhalt der Vollzugsmeldung durch die Beschwerdeführerin hätte sich der Gemeinderat vor Ort ein eigenes Bild machen müssen (Beschwerde, Rz. 47; Replik, Rz. 34). Dieser Vorwurf trifft nicht zu. Nach der Darstellung des Gemeinderats präsentierte sich die Situation bei der Nachkontrolle durch die Regionale Bauverwaltung am 27. September 2023 im Vergleich zum Augenschein vom 8. März 2023 weitgehend unverändert (Beschwerdeantwort, Rz.