Die Beschwerdeführerin rügt die Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; § 3 VRPG) der angefochtenen Vollstreckungsverfügung nicht. Es sind auch keine Gründe ersichtlich, welche die getroffenen Massnahmen als unverhältnismässig erscheinen liessen. Insbesondere die angesetzte Nachfrist von 60 Tagen erweist sich als verhältnismässig.