8. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung geht folglich nur bezüglich der Entfernung des Maschendrahtzauns im Bereich der Ziegen über den Sachbzw. Beschwerdeentscheid hinaus. Die übrigen angeordneten Vollstreckungsmassnahmen erweisen sich als vom Sach- und Beschwerdeentscheid umfasst und können folglich nicht beanstandet werden. - 20 -