7.3. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung hält fest, dass die deponierten Sandsäcke, der Holzbalken und die abgelagerten Reifen zu entfernen seien. Es muss nicht näher darauf eingegangen werden, dass solche Gegenstände nichts auf einer Fruchtfolgefläche verloren haben. Solange sie dort lagern, ist der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt. Folglich kann die Vollstreckungsverfügung auch diesbezüglich nicht beanstandet werden.