7.2.2. 7.2.2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass der Bereich des heutigen Zugangs zum früheren Allwetterplatz nicht Gegenstand des Sach- und Beschwerdeentscheids ist und es diesbezüglich an einer Anordnung des Rückbaus fehlt. Der mögliche Bestandesschutz der Rampe sei bis heute nicht geprüft worden. Eine Vollstreckung sei daher mangels vollstreckbarem Sachentscheid nicht möglich. Der Aufgangsbereich befände sich im ursprünglichen Zustand. Es gäbe folglich nichts aufzuhumusieren (Beschwerde, Rz. 44 f.; Replik, Rz. 19, 29, 45). - 19 -