Bereits bei der Augenscheinsverhandlung vom 8. März 2023 wurde festgehalten, dass die Gefahr besteht, dass die aufgetragene dünne Humusschicht bei Starkregen wieder abgetragen wird (vgl. vorne lit. B/1). Die Beschwerdeführerin bestätigt sodann selbst, dass seit dem vorgenommenen Rückbau das Wasser nicht mehr richtig absickert (Replik, Rz. 18). Daraus kann geschlossen werden, dass sie den Rückbau nicht richtig vorgenommen hat und keine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands bzw. einer Fruchtfolgefläche erfolgte. Der vorgenommene Rückbau entsprach nicht den Vorgaben, weshalb auch die Anordnung der Aufhumusierung des Bodens im Bereich der Futterraufe nicht zu beanstanden ist.