Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, ein neues Baugesuch aufgrund veränderter Verhältnisse zu stellen, sollte auf Zürcher Boden tatsächlich keine Alternativmöglichkeit bestehen. Es fehlt jedoch jeder Hinweis und wird von der - 18 - Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass sie ein solches gestellt hätte. 7.2. Gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Vollstreckungsverfügung muss der Boden im Bereich der Futterraufe und des Allwetterplatzes aufhumusiert und in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden.