Mit diesen Ausführungen übt die Beschwerdeführerin Kritik am Entscheid über die Beschwerde gegen den Sachentscheid. Die gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Beschwerdeführerin jedoch zurückgezogen (vgl. vorne lit. A/6), weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs. Im Vollstreckungsverfahren kann auf den rechtskräftigen Beschwerdeentscheid in der Sache nicht mehr zurückgekommen werden (vgl. vorne Erw. I/2). Die Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, ein neues Baugesuch aufgrund veränderter Verhältnisse zu stellen, sollte auf Zürcher Boden tatsächlich keine Alternativmöglichkeit bestehen.