7.1.3. Weiter wird mit der Vollstreckungsverfügung die Entfernung der Futterraufe sowie der Kunststoff-Rasengitter und deren Eindeckung mit Kies und Mergel angeordnet. Dass es sich dabei um Einrichtungen handelt, welche allein der hobbymässigen (Pferde-)Tierhaltung dienen, ist offensichtlich und muss nicht näher begründet werden. Die genannten Anordnungen lassen sich insoweit nicht beanstanden.