Da das Ziegengehege weder Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens war noch im Sachentscheid inkl. Beschwerdeentscheid explizit Erwähnung findet, beruht die angefochtene Vollstreckungsverfügung diesbezüglich nicht auf einer genügenden Grundlage. Folglich ist der angefochtene Entscheid, soweit er den Maschendrahtzaun betrifft und dieser Teil des Ziegengeheges bildet, aufzuheben.