Baugesuch beigelegten) Foto Nr. 6 ein Maschendrahtzaun ersichtlich ist; diese Aufnahme dient jedoch in erster Linie zur Veranschaulichung des Sandplatzes. Insgesamt ergibt sich, dass der Maschendrahtzaun, soweit er (auch) als Ziegengehege dient, nicht Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens war. Da das Ziegengehege weder Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens war noch im Sachentscheid inkl. Beschwerdeentscheid explizit Erwähnung findet, beruht die angefochtene Vollstreckungsverfügung diesbezüglich nicht auf einer genügenden Grundlage.