Die mit der Vollstreckungsverfügung angeordnete Entfernung der Holzpfosten und des Weidezauns ist daher nicht zu beanstanden. Auf die Ausführung, ob es sich um einen mobilen Weidezaun handelt oder nicht, muss nicht eingegangen werden, da eine Weide für die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzone ohnehin nicht zonenkonform ist.