7.1.2. In der Vollstreckungsverfügung wurde die Entfernung des Zauns (Holzpfosten, Weidezaun und Maschendrahtzaun im Bereich der Ziegen) angeordnet. Die genannten Holzpfosten und der Weidezaun dienen unbestrittenermassen der Umzäunung des bestehenden Allwetterauslaufs und somit allein der hobbymässigen (Pferde-)Tierhaltung auf der Parzelle Nr. aaa. Die mit der Vollstreckungsverfügung angeordnete Entfernung der Holzpfosten und des Weidezauns ist daher nicht zu beanstanden.