7.1. 7.1.1. Sowohl der Sach- als auch der Beschwerdeentscheid gelangen klarerweise zum Schluss, dass ein vom Stall abgesetzter Allwetterauslauf für die hobbymässige (Pferde-)Tierhaltung auf Parzelle Nr. aaa nicht (nachträglich) bewilligungsfähig ist. Zudem wurde im Dispositiv beider Entscheide ausdrücklich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands angeordnet. Insofern geht die Vollstreckungsverfügung nicht über den Inhalt des Sachentscheids hinaus, soweit die Entfernung von Bauten und Gegenständen angeordnet wird, welche der hobbymässigen (Pferde-)Tierhaltung auf Parzelle Nr. aaa dienen.