dass kein zwingender Grund im Sinne von Art. 42b Abs. 6 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) vorliegt, welcher einen vom Stall abgesetzten Allwetterauslauf erlauben würde; dieser sei daher nicht nachträglich bewilligungsfähig. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Anordnungen in der Vollstreckungsverfügung zu prüfen. - 16 - 7. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung nennt folgende zu entfernenden Installationen bzw. vorzunehmenden Massnahmen (vgl. vorne lit. B/5):