Aus den Erwägungen des Sachund des Beschwerdeentscheids geht unmissverständlich hervor, dass die bestehenden Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind. Im Beschwerdeentscheid wird weiter ausführlich dargelegt, dass für diese nicht zonenkonformen Bauten und Anlagen auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) erteilt werden kann. In Bezug auf die hobbymässige Tierhaltung ausserhalb der Bauzone (Art. 24e RPG) wird explizit festgehalten, dass kein zwingender Grund im Sinne von Art. 42b Abs. 6 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV;