Das Dispositiv des erstinstanzlichen Sachentscheids ordnet den Rückbau des Sandplatzes, des Schopfs, des Zauns sowie der Parkplätze auf der Parzelle Nr. aaa an und verlangt die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands (vgl. vorne lit. A/3 f.). Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid wurde einzig die Frist zum Rückbau von drei auf sechs Monate ab Rechtskraft des Entscheids verlängert (vgl. vorne lit. A/5). Aus den Erwägungen des Sachund des Beschwerdeentscheids geht unmissverständlich hervor, dass die bestehenden Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform sind.