6.2.4.2. Weist ein Dispositiv selbst nicht den für eine erfolgreiche Vollstreckung des Entscheids erforderlichen Detaillierungsgrad auf, so ist seine Tragweite im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens im Lichte der Erwägungen auszulegen. Aus den Erwägungen muss sich aber klar ergeben, was von den verpflichteten Parteien verlangt werden kann (BGE 143 III 420 Erw. 2.2; RENÉ WIEDERKEHR/KASPAR PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, S. 1005).