gungsverfahren einzuleiten. In diesem Verfahren ist zu prüfen, ob die Baute, Anlage oder Nutzung nachträglich bewilligt werden kann. Dabei kann der Bauherr aufgefordert werden, ein Baugesuch zu stellen (vgl. zum Ganzen ANDREAS BAUMANN, in: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, Bern 2013, § 159 N. 35, 38). Der Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ist jedoch nicht auf den Inhalt des (nicht zwingend einzuholenden) Baugesuchs beschränkt. Entsprechend kann mit dem abschliessenden Entscheid der Rückbau aller unrechtmässig erstellten Bauten und Anlagen verlangt werden, die vom nachträglichen Baubewilligungsverfahren umfasst sind, und zwar unabhängig davon, ob sie im