6.2.4. 6.2.4.1. Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustands, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen, angeordnet werden (§ 159 Abs. 1 BauG). Sobald die Baubewilligungsbehörde Kenntnis von einem ohne Baubewilligung erstellten Bauwerk erhält, hat sie von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilli- - 15 -