6.2.3. Die Beigeladenen vertreten die Ansicht, dass es im Sachentscheidsverfahren allgemein um die Frage gegangen sei, ob ein Allwetterauslauf für Pferde auf der betreffenden Parzelle betrieben werden dürfe oder nicht. Dies ergäbe sich aus den Erwägungen sowie aus der Dispositiv-Ziffer 1b (vgl. vorne lit. A/5). Es sei offensichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin dem mit dem Sachentscheid verbundenen Verbot des Betreibens eines Allwetterauslaufs weiterhin widersetze (Beschwerdeantwort, Rz. 5 ff.).