6.2. 6.2.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass Gegenstand des Sach- und Beschwerdeentscheids – entsprechend dem nachträglichen Baugesuch – der Rückbau des Schopfs, des Zauns, des Sandplatzes und der Parkplätze ist. Zu anderen Bauten und Anlagen oder Gegenständen seien im nachträglichen Baubewilligungsverfahren keine Anordnungen getroffen worden.