Die angefochtene Vollstreckungsverfügung dient der Umsetzung des Sachentscheids vom 5. November 2018 und des dazugehörigen Beschwerdeentscheids vom 27. Oktober 2021 (siehe vorne lit. A/4 f.). Der Sach- bzw. der Beschwerdeentscheid, welche die Beschwerdeführerin zum Rückbau der betreffenden Anlagen verpflichten, sind in Rechtskraft erwachsen und somit vollstreckbar (vgl. § 76 Abs. 1 VRPG; siehe vorne lit. A/6). Strittig ist vorliegend, ob die angefochtene Vollstreckungsverfügung inhaltlich über den rechtskräftigen Sach- und Beschwerdeentscheid hinausgeht und folglich nicht auf einer hinreichenden Grundlage beruht.