5.3.3. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen bilden Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. vorne Erw. II/4). Wie sich auch zeigen wird, wurde weder die Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts verletzt (vgl. hinten Erw. II/9) noch kann dem Gemeinderat Q._____ ein Verstoss gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden (vgl. hinten Erw. II/10). Verfahrensfehler, die eine schwere Pflichtverletzung bedeuten, liegen somit nicht vor; ebenso wenig ist eine Absicht, der Beschwerdeführerin Schaden zuzufügen, erkennbar.