Gegen prozessuale Fehler der Behörde oder gegen Fehlentscheide in der Sache steht in der Regel der Rechtsmittelweg gegen den entsprechenden Entscheid offen. Ein Anschein der Befangenheit kann erst dann entstehen, wenn die entsprechenden Fehler als schwere Pflichtverletzungen betrachtet werden müssen und von der Absicht zeugen, der Partei zu schaden (FELLER/KUNZ-NOTTER, a.a.O., Art. 10 N. 30; vgl. auch BREITENMOSER/ WEYENETH, a.a.O., Art. 10 N. 102; KIENER, a.a.O., § 5a N. 21).