5.3.2. Das Zusammentreffen verschiedener Umstände, welche für sich allein genommen keinen genügenden Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, kann in der Gesamtschau zu einer begründeten Besorgnis der Befangenheit führen (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/ROBERT WEYENETH, in: BERNHARD WALDMANN/PATRICK L. KRAUSKOPF [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 10 N. 71; BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung, Der Ausstand von Entscheidträgern der Verwaltung im Staats- und - 13 -