Diese Gründe können sich einerseits aus der Person des Behördenmitglieds und andererseits aus der Verfahrensorganisation ergeben. Für ein Misstrauen, das eine Ausstandspflicht begründet, genügt der Anschein der Befangenheit (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.331 vom 7. Juli 2022, Erw. II/1.5; WBE.2013.362 vom 13. März 2014, Erw. II/6.2). Die Ausstandsregeln sollen eine objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtsfrage durch eine unparteiische und unvoreingenommene Behörde gewährleisten. Im Kern der Garantie der Unbefangenheit steht für Richter wie Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben.