5.2. Der Gemeinderat Q._____ entgegnet, bei der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch ein Behördenmitglied bestehe grundsätzlich keine Ausstandspflicht. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf vermeintliche vom Gemeinderat Q._____ begangene Rechtsverletzungen im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit. Die behauptete Vorbefassung werde nicht begründet. Unabhängig davon, dass für die betroffenen Gemeinderatsmitglieder einzeln das Vorliegen eines Ausstandsgrundes hätte dargelegt werden müssen, werde für den Gemeinderat als Ganzes nicht ansatzweise ein Anschein der Befangenheit dargetan (Beschwerdeantwort, Rz. 24 ff.).