Bei der Nachkontrolle vom 27. Oktober 2023 handelte es sich nicht um einen förmlichen Augenschein mit Teilnahme der Verfahrensparteien. Es ging lediglich um eine Kontrolle durch die Bauverwaltung, ob die Beschwerdeführerin der angeordneten Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nachgekommen war. Neben dem Sachentscheidsverfahren hatte die Beschwerdeführerin auch im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens (insbesondere am Augenschein vom 8. März 2023) bereits genügend Möglichkeiten, sich zu äussern. Eine erneute Gewährung des rechtlichen Gehörs erübrigte sich. 4.5. Somit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.